Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Allgemeines – Anwendungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die Lieferung von Waren zwischen dem Lieferanten und uns, der RubiePharm Arzneimittel GmbH.
1.2. Wir erkennen keine Geschäftsbedingungen des Lieferanten an, insbesondere seine allgemeinen Verkaufsbedingungen, die von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen oder diesen widersprechen, es sei denn, wir haben deren Gültigkeit schriftlich oder in Textform ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos akzeptieren, wenn wir Kenntnis von widersprüchlichen oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben.
1.4. Alle zwischen uns und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen über die Ausführung der Warenlieferung durch den Lieferanten sind schriftlich oder in Textform zu treffen.
- Übertragung
2.1. Ohne unsere Zustimmung (schriftlich oder in Textform) kann der Lieferant keine Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abtreten.
- Liefertermin, Liefer- und Produktkennzeichnung
3.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder sich herausstellen, aus denen hervorgeht, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.3. Bei verspäteter Lieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere haben wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Anspruch auf Schadensersatz und Rücktritt.
3.4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß den in unserer Bestellung angegebenen Incoterms. Es gelten die Incoterms in ihrer neuesten Version.
3.5. In Bezug auf Einfuhrwaren ist in den Versanddokumenten anzugeben, ob die Waren zollpflichtig oder zollfrei sind.
3.6. Unsere bedingungslose Annahme oder Zahlung einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf unsere Schadensersatzansprüche in Bezug auf eine solche verspätete Lieferung.
- Qualitätssicherung – Inspektion während der vertraglichen Ausführung
4.1. Der Lieferant führt und unterhält ein wirksames Qualitätssicherungssystem und legt dies auf Anfrage vor.
4.2. Wir sind berechtigt, dieses vorgenannte Qualitätssicherungssystem und die vertragsgemäße Leistung des Lieferanten durch uns selbst oder durch von uns autorisierte Dritte zu prüfen. Unsere vertraglichen und gesetzlichen Rechte bleiben von solchen Prüfungen unberührt.
- Qualität der Ware – Prüfung und Haftung für Mängel
5.1. Wir werden die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersuchen und den Lieferanten unverzüglich über etwaige Abweichungen informieren.
5.2. Unsere Zahlung gilt nicht als Bestätigung einer vertraglichen Leistung des Lieferanten.
5.3. Wir haben vorbehaltlos Anspruch auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Wir sind in jedem Fall berechtigt zu verlangen, dass der Lieferant den Mangel entweder behebt oder einen fehlerfreien Gegenstand liefert. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.4. Wir sind berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten zu beheben, wenn dieser sich verspätet.
5.5. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware mustergetreu ist und den vertraglichen Vereinbarungen und den vereinbarten Produktspezifikationen entspricht.
5.6. Sofern keine spezifischen Qualitätskriterien vereinbart sind, muss die Ware mindestens von handelsüblicher Qualität sein.
5.7. Der Lieferant garantiert insbesondere die Echtheit und Richtigkeit seiner Lieferdokumente sowie der dazugehörigen Zertifikate und Dokumente.
5.8. In Bezug auf die Waren garantiert der Lieferant eine ordnungsgemäße und vollständige Kontrolle während des gesamten Produktionsprozesses.
5.9. Auf Wunsch ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich die erforderlichen Informationen (behördliche Beschwerden, Kundenbeschwerden usw.) zu bestimmten Waren zur Verfügung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Lieferanten bleibt unberührt.
5.10. Umfasst der Liefergegenstand des Lieferanten von uns verwendetes und eingesetztes Verpackungsmaterial, garantiert der Lieferant insbesondere, dass durch dieses Verpackungsmaterial keine nachteiligen Auswirkungen auf das verpackte Produkt auftreten. Darüber hinaus garantiert der Lieferant die Eignung der Verpackung für die tatsächliche Anwendung.
5.11. Der Lieferant hat die Ware sorgfältig zu verpacken, zu etikettieren und zu versenden, damit Schäden während des Transports ausgeschlossen sind und ein sicherer und effizienter Umschlag, Entladen, Lagern und Versenden der Ware gewährleistet ist.
- Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung
6.1. Wenn der Lieferant für durch die Produkte verursachte Schäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns auf unser erstes Verlangen von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Grund im Rahmen der Kontrolle und Organisation des Lieferanten liegt.
6.2. Im Rahmen seiner Schadensersatzhaftung gemäß Ziffer 6.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die sich aus einem von uns durchgeführten Rückruf ergeben. Wir werden den Lieferanten – soweit möglich und angemessen – über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen informieren und dem Lieferanten die Möglichkeit geben, eine Erklärung abzugeben. Alle anderen uns zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.
- Rechte Dritter
7.1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, einschließlich Rechte an geistigem Eigentum, innerhalb des dem Lieferanten bekannt gegebenen Bestimmungslandes verletzt werden.
7.2. Wenn wir von einem Dritten für einen Verstoß gemäß Ziffer 7.1 haftbar gemacht werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Aufforderung von solchen Ansprüchen frei und schadlos zu halten; Wir sind nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen mit Dritten zu treffen, insbesondere um einen Vergleich abzuschließen.
7.3. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für alle Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, die uns im Zusammenhang mit der Forderung eines Dritten entstehen.
- Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir erkennen keinen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an.
- Geltendes Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel
9.1. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme ihrer Bestimmungen zum Kollisionsrecht. Es gilt jedoch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.2. Gerichtsstand ist Gelnhausen; Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
9.3. Sofern nicht anders angegeben, ist der Erfüllungsort Steinau an der Straße.
9.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, nicht durchsetzbar oder nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
- Anwendungsbereich
Unsere Verträge unterliegen ausschließlich den in unseren Verkaufsbestätigungen angegebenen Geschäftsbedingungen und unseren folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Wir lehnen hiermit ausdrücklich abweichende oder widersprüchliche allgemeine Einkaufsbedingungen unseres Käufers ab, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind unverbindlich. Bestellungen unseres Käufers sind für uns erst zu dem Zeitpunkt unserer Verkaufsbestätigung oder unserer Lieferung verbindlich.
- Preise und Zahlung
3.1. Der Kaufpreis ist bis zum Fälligkeitsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.2. Bei Zahlungsverzug zahlt der Käufer ab Fälligkeit bis zum endgültigen Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank angekündigten Basiszinssatz, wenn der Betrag in Euro oder in Rechnung gestellt wird in jeder anderen Währung mit einem Satz von 9 Prozentpunkten über dem Abzinsungssatz der Zentralbank des Landes der in Rechnung gestellten Währung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung.
3.3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers und insbesondere bei bereits eingetretenem Zahlungsverzug sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, gewährte Kreditbedingungen zu widerrufen und Vorauszahlung oder ausreichende Zahlung zu verlangen Sicherheit.
3.4. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit anderen als den von uns nicht bestrittenen oder durch endgültige Gerichtsentscheidung bestätigten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
3.5. Unabhängig vom Ort der Lieferung von Waren oder Unterlagen ist der Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Lieferung
4.1. Die Lieferung erfolgt wie vertraglich vereinbart. Allgemeine Handelsbedingungen werden in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Incoterms ausgelegt.
4.2. Bei verspäteter Lieferung unsererseits ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
- Produktqualität
5.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, richtet sich die Qualität der Ware ausschließlich nach unseren Produktspezifikationen.
5.2. Die Eigenschaften von Mustern sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich schriftlich zur Festlegung der Qualität der Ware vereinbart wurden.
5.3. Qualitäts- und Haltbarkeitsdaten sowie sonstige Daten stellen nur dann eine Garantie dar, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche gekennzeichnet sind.
- Beratung
6.1. Alle von uns erteilten Ratschläge erfolgen nach bestem Wissen. Ratschläge und Informationen in Bezug auf die Eignung und Anwendung der Waren entbinden den Käufer nicht von der Analyse und Prüfung der Waren.
6.2. Technische Spezifikationen sind keine Garantie oder Gewährleistung für eine bestimmte Eignung oder Anwendung der Ware.
- Eigentumsvorbehalt
7.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nicht auf den Käufer über, bevor der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
7.2. Recht auf Zugang und Offenlegung: Auf unser Verlangen stellt der Käufer alle erforderlichen Informationen zum Warenbestand von uns zur Verfügung und / oder identifiziert unser Eigentum an den Waren auf seiner Verpackung.
7.3. Verspätete Zahlung: Bei verspäteter Zahlung durch den Käufer sind wir berechtigt – ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Gewährung einer Nachfrist – die vorübergehende Übergabe der von uns gehaltenen Waren auf Kosten des Käufers zu verlangen.
7.4. Teilverzichtsklausel: Sollte der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 15% übersteigen, verzichten wir insoweit auf Sicherheiten unserer Wahl.
7.5. Neben Sec. 7.1 bis 7.4 gelten für die Lieferung von Waren mit Bestimmungsorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz folgende Regeln:
7.5.1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Wenn der Käufer den Kaufpreis für die gelieferte Ware bezahlt hat, aber andere Schulden aus seiner Geschäftsbeziehung mit uns noch nicht vollständig erfüllt hat, behalten wir uns zusätzlich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle ausstehenden Schulden vorliegen wurde vollständig bezahlt.
7.5.2. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Wenn der Käufer die von uns gelieferte Ware verarbeitet, gelten wir als Hersteller und erwerben direkt das alleinige Eigentum an der neu hergestellten Ware. Handelt es sich bei der Verarbeitung um andere Materialien, so erwerben wir direkt das gemeinsame Eigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen Materialien.
7.5.3. Auskunfts- und Offenlegungsrecht: Darüber hinaus stellt der Käufer auf unser Verlangen alle erforderlichen Informationen zu den uns übertragenen Ansprüchen zur Verfügung und / oder teilt seinen Kunden die Abtretung der Ansprüche an uns mit.
- Mängel
8.1. Nach Erhalt jeder Lieferung muss der Käufer die gelieferte Ware innerhalb von 1 (einer) Woche prüfen und analysieren. Wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, muss der Käufer die RubiePharm Arzneimittel GmbH innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich unter Angabe der Art des Mangels schriftlich benachrichtigen. „Versteckte Mängel“ sind ausgeschlossen, werden jedoch unverzüglich der RubiePharm Arzneimittel GmbH gemeldet. Die RubiePharm Arzneimittel GmbH untersucht alle Beschwerden und legt innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen einen Untersuchungsbericht vor.
8.2. Wenn die Prüfung durch die RubiePharm Arzneimittel GmbH innerhalb dieser Frist bestätigt, dass die gelieferte Ware fehlerhaft ist, hat der Käufer diese Ware nach Wahl der RubiePharm Arzneimittel GmbH auf Kosten der RubiePharm Arzneimittel GmbH zu entsorgen oder an die RubiePharm Arzneimittel GmbH zurückzugeben. Die RubiePharm Arzneimittel GmbH ersetzt nach Wahl des Käufers diese Warenmenge kostenlos oder gewährt dem Käufer die volle Gutschrift für den betreffenden Kaufpreis.
8.3. Wenn sich die RubiePharm Arzneimittel GmbH und der Käufer nicht darauf einigen, ob eine gelieferte Warenmenge fehlerhaft ist oder nicht, vereinbaren die Parteien nach Treu und Glauben ein anerkanntes unabhängiges, nach ISO 17025 akkreditiertes Prüflabor, um die streitige Charge prüfen und weiter analysieren zu lassen. Das Ergebnis der Laborprüfungen ist endgültig und für die Parteien bindend. Wenn die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß den Laborprüfungen fehlerhaft war, trägt die RubiePharm Arzneimittel GmbH die Kosten für diese Prüfungen. Andernfalls trägt der Käufer diese Kosten.
8.4. Wenn der Käufer die oben genannte Anforderung der Prüfung und Benachrichtigung nicht erfüllt, gilt die gelieferte Ware vom Käufer unabhängig von ihrem tatsächlichen Zustand als nicht fehlerhaft.
8.5. Bei rechtzeitigen und berechtigten Reklamationen beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach unserem Ermessen zunächst auf die Lieferung nicht mangelhafter Ware oder auf die Behebung des Mangels.
8.6. Wenn unsere Zusatzleistung nach Ziff. 8.5 fehlschlägt, kann der Käufer nach eigenem Ermessen den Kaufpreis reduzieren oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10 bleiben unberührt.
8.7. Die Einreichung einer Beschwerde oder eines anderen Anspruchs entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
8.8. Wir übernehmen keine Garantie oder Gewährleistung dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder anderen Rechten an geistigem Eigentum Dritter ist.
8.9. Die Ansprüche des Käufers auf fehlerhafte Ware verfallen nach Ablauf der Haltbarkeit der Ware.
- Vigilanz
9.1. Im Falle von Korrekturmaßnahmen (z. B. Rückruf) auf den Märkten leistet der Käufer die erforderliche Unterstützung und führt die Korrekturmaßnahmen gemäß den von uns erteilten Anweisungen durch.
9.2. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die Rückverfolgbarkeit der Chargen gegenüber den Händlern auf den betroffenen Märkten sicherzustellen und im Falle eines Marktrückrufs alle zurückgerufenen Waren an seine Lager zurückzugeben.
- Haftung
Wir haften grundsätzlich für Schäden nach dem Gesetz und nach folgenden Regeln: (i) Im Falle einer einfachen fahrlässigen Verletzung grundlegender vertraglicher Verpflichtungen ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer vorhersehbarer Verluste beschränkt. (ii) Im Falle einer einfachen fahrlässigen Verletzung nicht grundlegender vertraglicher Verpflichtungen haften wir nicht. (iii) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt
In dem Maße, in dem Vorfälle oder Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (einschließlich natürlicher Ereignisse, Kriege, Streiks, Aussperrungen, Rohstoff- und Energieknappheit, Behinderung des Transports, Ausfall von Produktionsanlagen, Feuer, Explosion, Regierungshandlungen), die Verfügbarkeit von Waren aus dem Werk, von dem wir die Waren erhalten, was bedeutet, dass wir unseren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen können (unter Berücksichtigung anderer Lieferverpflichtungen anteilig), werden wir (i) von unseren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit Vertrag, soweit wir daran gehindert sind, solche Verpflichtungen zu erfüllen, und (ii) nicht verpflichtet sind, Waren aus anderen Quellen zu beschaffen. Der erste Satz gilt auch insoweit, als ein solcher Vorfall oder Umstand die vertragliche Erfüllung für uns über einen langen Zeitraum wirtschaftlich unbrauchbar macht oder bei unseren Lieferanten auftritt. Wenn die vorgenannten Ereignisse länger als 3 Monate andauern, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Entschädigung hat.
- Verschiedenes
12.1. Gerichtsstand ist Gelnhausen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.2. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der deutschen Kollisionsnormen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.3. Wenn eine Bestimmung dieser vorstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam ist oder wird, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
RubiePharm Arzneimittel GmbH, Brüder-Grimm-Straße 121, D-36396 Steinau an der Straße
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